Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eigentlich ein KU (Kommunalunternehmen) und wie soll es in Schongau gegründet werden?
Das „Kommunalunternehmen Stadtwerke Schongau“ soll in der Stadt Schongau zum 01.01.2024 gegründet werden. Als Rechtsform stellt das Kommunalunternehmen eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit dar, bleibt aber weiterhin in öffentlicher Hand.
Für die Abwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit in unterschiedlichen Aufgabenstellungen kann die Stadt Schongau das Kommunalunternehmen einsetzen. Das Kommunalunternehmen nimmt die durch Satzung übertragenen Aufgaben wahr und erfüllt diese unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und kommunalrechtlicher Vorschriften.
Wie wird ein Kommunalunternehmen geführt und welcher Aufsicht unterliegt es?
Das Kommunalunternehmen wird vom Vorstand geleitet. Dieser wird vom Verwaltungsrat für höchstens fünf Jahre bestellt und überwacht. Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtwerke Schongau besteht aus dem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern. Kraft Gesetzes ist der erste Bürgermeister Vorsitzender des Verwaltungsrats. Der Stadtrat wird weitere acht Verwaltungsratsmitglieder aus seiner Mitte benennen und damit analog zum jetzigen Werkausschuss, entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Parteien- und Wählergruppen, besetzt sein.
Um die Transparenz für unsere Kunden/Kundinnen auch weiterhin größtmöglich zu erhalten und dabei die gesetzlichen Grundlagen zu wahren, werden die Satzungen und damit auch die Gebühren-/Entgeltrelevanten Themen unter Beteiligung der Öffentlichkeit besprochen und beschlossen. Alle vertraulichen Angaben, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kommunalunternehmens unterliegen jedoch der Verschwiegenheit und werden somit in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
Welche Aufgaben soll das Kommunalunternehmen übernehmen?
Mit der Gründung werden dem Kommunalunternehmen zunächst vier Aufgabengebiete übertragen, die sich aus den bisherigen Betriebszweigen der Stadtwerke Schongau als Eigenbetrieb zusammensetzen. Diese umfassen:
– Wasserversorgung
– Abwasserbeseitigung und -reinigung
– Fernwärmeversorgung
– Betrieb von regenerativen Energieerzeugungsanlagen (Photovoltaikanlagen auf städt. Liegenschaften)
Perspektivisch können dem KU weitere Aufgaben übertragen werden, wie z.B. ÖPNV, weitere Energieangelegenheiten, usw.
Ziel ist unter anderem, noch mehr Kundenservice und eine modernere Interaktion mit allen Beteiligten zu erreichen.
Was sind die Vorteile eines KU gegenüber dem städtischen Eigenbetrieb?
Um die Energiewende in Schongau zu unterstützen und weiter voranzutreiben, soll eine Basis geschaffen werden, mit der die Ideen und Projekte zielgerichtet umgesetzt werden können. Hierfür ist eine Stärkung der Unternehmereigenschaft der Stadtwerke Schongau notwendig, die mit dem „Werkzeug“ des Kommunalunternehmens möglich wird, da hierin die Vorteile aus der jetzigen Betriebsform des Eigenbetriebes und der privatwirtschaftlichen Betriebsform einer GmbH vereint werden. Eine Privatisierung unter Beteiligung Dritter ist ausgeschlossen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass ein Kommunalunternehmen flexibler und schneller agieren kann und bei der Vergabe von Aufträgen an weniger enge gesetzliche Vorgaben gebunden ist. Durch die vereinfachte Vergabestruktur können zudem regionale Unternehmen einfacher bei Vergaben berücksichtigt werden.
Gibt es Änderungen, die mich als Kunde/Kundin direkt betreffen?
Für Sie als Kunde/Kundin ist zunächst nichts zu veranlassen. Die Stadtwerke Schongau werden Ihnen die ggf. notwendigen Änderungen und Informationen zu gegebener Zeit in einem persönlichen Anschreiben mitteilen. Grundsätzlich werden Ihre Daten aber automatisch übernommen. Unsere bisherigen Ansprechpartner bleiben auch weiterhin unter der bisherigen Adresse für Sie erreichbar.
Welche Kosten entstehen mit der Umwandlung des Eigenbetriebes in das KU und gibt es Auswirkungen auf die Gebühren/Entgelte?
Um das Kommunalunternehmen zu gründen, ist die Beschlussfassung des Stadtrates zur Unternehmenssatzung und deren Bekanntmachung ausreichend. Es sind keine sonstigen kostenrelevanten formalen Schritte notwendig.
Die Gebühren-/Entgeltkalkulationen werden in der bisherigen Form weitergeführt. Nach wie vor gilt für alle Betriebszweige der Stadtwerke Schongau, dass ohne Gewinnerzielungsabsicht agiert wird. Die Festlegung der Gebühren/Entgelte erfolgt somit weiterhin in den jeweiligen Gebührensatzungen (Wasser und Abwasser) bzw. dem Preisblatt (Fernwärme), die vom Verwaltungsrat beschlossen werden. Durch die Umstrukturierung werden zusätzliche Unternehmensstrukturen im technischen und im Servicebereich erforderlich, die in den künftigen Kalkulationen berücksichtigt werden müssen. Die Anpassungen der Gebühren und Entgelte liegt voraussichtlich im unteren einstelligen Prozentbereich.
Wer ist die Klimagruppe und wer sind ihre Mitglieder?
Bei der Klimagruppe handelt es sich um einen fraktionsübergreifenden Zusammenschluss von Stadtratsmitglieder der Stadt Schongau, die sich dafür einsetzen, die Klimaschutzziele in Schongau zu erreichen. Die Mitglieder sind:
Esra Böse (Grüne), Bettina Buresch (Grüne), Tobias Fuhrmann (SPD), Dr. Stephan Hild (UWV), Markus Keller (Grüne), Hans Rehbehn (CSU), Winfried Schaur (UWV), Gregor Schuppe (ALS).
Erfüllt ein Anschluss an das Schongauer Fernwärmenetz die Anforderungen aus dem Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 19.04.2023 („Austausch von alten Heizungen und Umrüstung auf mind. 65% erneuerbare Energien“)?
Mit dem Gesetzentwurf wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert und so die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.
Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65% erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer auch an ein Wärmenetz anschließen. Mit einem Anschluss an das Schongauer Fernwärmenetz sind nach aktuellem Stand (20.04.2023) bereits jetzt die Voraussetzungen des Gesetzentwurfes erfüllt. Unsere Kunden können sich zudem darauf verlassen, dass wir als Netzbetreiber auch zukünftig die Umsetzung der gesetzlichen Auflagen sicherstellen und sie sich um nichts weiter kümmern müssen.
Gibt es Fördermöglichkeiten für den Fernwärmeausbau?
Grundsätzlich ist bei den Förderungen zwischen dem Heizungstausch (Anlage im Gebäude) und dem Anschluss an das Fernwärmenetz (Leitungen außerhalb des Gebäudes) zu unterscheiden.
Für den Heizungstausch soll durch den vorgeschlagenen Gesetzesentwurf des GEG auch die Förderung (Bundesförderung für effiziente Gebäude – BEG –) angepasst werden (Stand 19.04.2023). Es ist vorgesehen, für selbstgenutztes Wohneigentum sowie private Kleinvermieter künftig einen einheitlichen Grundfördersatz von 30% bereitzustellen. Darüber hinaus soll es sog. Klimaboni in Höhe von zusätzlichen 10 % („verpflichteter Heizungstausch“) bzw. 20% („freiwilliger Heizungstausch“) geben. Außerdem ist vorgesehen, durch vergünstigte Förderkredite die finanzielle Belastung zeitlich zu strecken.
Für den Anschluss an das Fernwärmenetz werden wie bisher gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG – die Baukosten des Hausanschlusses mit 40% gefördert. Die Förderung wird von den Stadtwerken beantragt und dem Kunden nach Zuschussgewährung ausbezahlt. Unsere Kunden profitieren somit bei einem Anschluss an das Schongauer Fernwärmenetz automatisch von den Fördermöglichkeiten.
Welche Gebiete werden mit der Schongauer Fernwärme bereits versorgt und wo besteht zukünftig noch Ausbaupotential?
Das aktuelle Versorgungsgebiet ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt. Perspektivisch wird eine Erschließung der Wohn- und Gewerbegebiete im Schongauer Westen bzw. Forchet angestrebt.